Einkommensberechnungen in der Landwirtschaft sind sehr aufwendig, da der Großteil der Bauernhöfe in Österreich steuerlich pauschaliert ist und daher nur in den seltensten Fällen brauchbare Aufzeichnungen zur Verfügung stehen.

Zu welchem Zweck wird in der Landwirtschaft die Berechnungen des Einkommens benötigt?

In diesem Beitrag beschäftige ich mich mit der Einkommensberechnung zur Ermittlung des Unterhalts.

Definition

Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft (landwirtschaftliches Einkommen):
Sie umfassen jenen Betrag, der dem Bauern und seinen mithelfenden, nicht entlohnten Familienangehörigen als Entgelt für die Arbeitsleistung, die unternehmerische Tätigkeit und den Einsatz des Eigenkapitals zufließt, zuzüglich der öffentlichen Gelder und Einkünfte aus landwirtschaftlichen Nebenbetrieben und bäuerlicher Gästebeherbergung.

Unterhaltbemessungsgrundlage:
(Dr. Willibald Gindra-Vady 2011)
Als Unterhaltbemessungsgrundlage dient in der Regel das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Nettoeinkommen ist das Gesamteinkommen nach Abzug der Zahlungspflichten für einkommensgebundene Steuern und öffentliche Abgaben, wovon weitere, an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind.
Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern.
(Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht 5,5)

Die verschiedenen Möglichkeiten das Einkommen zu berechnen:

Von mir als SV angewendet:

Von mir wird bei tierhaltenden Bauernhöfen eine Kombination aus den tatsächlich erwirtschafteten Roherträgen abzüglich der variablen Kosten aus dem Standarddeckungsbeitragskatalog und den tatsächlich angefallenen Fixkosten angewendet.

Bei Streitfällen hat sich gezeigt, dass die Berechnung des Einkommens ausgehend von den tatsächlichen Roherträgen, die auf dem Bauernhof erwirtschaftet wurden, eine sehr hohe Akzeptanz bei den Parteien erreicht, da diese ja die Zahlen ihres Bauernhofes kennen, obwohl sie es aus taktischen Gründen verneinen.

Auch als SV fühlt man sich wesentlich wohler, wenn man das Einkommen aus dem tatsächlichen Rohertrag ermittelt hat und nicht nur auf eine errechnete Größe zurückgreifen kann.

Bei dieser von mir angewandten Methode sind zwar der Aufwand und die Kosten höher, die Sicherheit ein brauchbares Ergebnis als SV liefern zu können, ist aber ungleich größer. Darüber hinaus ist es für den SV leichter, die Zahlen schlüssig zu erklären.

Auftrag:

Wichtig ist, dass vom Gericht die Jahre, von denen das Einkommen zu ermitteln ist, aufgetragen sind. (In den meisten Fällen 1 bis 3 Jahre)

Notwendige Unterlagen:

Ablauf:

Ertrags- und Aufwandspositionen im Unterhaltsrecht:

Das Einkommen selbständiger Erwerbstätiger:

(Dr. Willibald Gindra-Vady 2011)
Für das Einkommen Selbständiger ist nicht der steuerliche Reingewinn (Einkommenssteuerbescheid) maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht (nicht der tatsächlichen Zahlungen) für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt.

Da die tatsächliche Verfügbarkeit entscheidet, treten an die Stelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Zu den Privatentnahmen zählen alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, wie z. B: Unterhaltszahlungen, eigene Verpflegung, Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKW für private Zwecke.
Bei Landwirten kommt es nicht auf steuerliche Pauschalierungen, sondern auf den tatsächlichen Nettoertrag der Landwirtschaft an (Schwimann/Kolmasch, aaO,7).

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Einkommenssteuerbescheid allein noch keinen zuverlässigen Schluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage zulässt!

Im Hinblick darauf, dass den meisten Unternehmern ein gewisser Spielraum bei der Steuererklärung eingeräumt und eine weitere Gestaltungsmöglichkeit durch Investitionen gegeben ist, verlangt die Rechtsprechung die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zur Ermittlung des künftigen Unterhalts.

Das Höchstgericht hat in letzter Zeit die lineare AFA für kurzlebige Wirtschaftsgüter als anrechenbar angesehen und entsprechende Kreditrückzahlungen zugelassen, wobei immer der Einzelfall betont wird.

Schulden im Unterhaltsrecht:

(Dr. Willibald Gindra-Vady 2011)
Privatschulden: Private Schulden werden grundsätzlich nicht als den Unterhalt mindernd angesehen! Es gibt aber aus Billigkeitsgründen Ausnahmen:
(7Ob662/90, 4Ob132/02v, 7Ob531/95)

Geschäftsschulden: Vom Betriebsergebnis werden abgezogen:

Abgelehnt wurde der Abzug der AfA generell für langlebige Wirtschaftsgüter und für kurzlebige Wirtschaftsgüter, wenn diese betriebswirtschaftlich nicht notwendig waren.

Der OGH betont jedoch immer wieder die Fallbezogenheit:
„billiges Ermessen“

Berücksichtigt man die oben angeführten Parameter und im Einzelfall noch andere, können sehr gute Ergebnisse bei der Einkommensberechnung erzielt werden.

Jede von mir erstellte Einkommensberechnung wird über eine Deckungsbeitragsrechnung, mit den Zahlen des Standartdeckungsbeitragskatalogs, anhand der Daten des Bauernhofs überprüft.

Gerne stehe ich bei Fragen bereit & hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben!
SV ÖR Johann Schachl